VG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.2018
A 10 K 4749/18
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7;

Abänderungsverfahren; Ausgangsverfahren; Erstattungsfähigkeit; Gebühr; Rechtsanwalt; Rechtsschutz, einstweiliger

VG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2018 - Aktenzeichen A 10 K 4749/18

DRsp Nr. 2018/14769

Abänderungsverfahren; Ausgangsverfahren; Erstattungsfähigkeit; Gebühr; Rechtsanwalt; Rechtsschutz, einstweiliger

1. Wird ein Antragsteller in einem Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von demselben Rechtsanwalt vertreten, entstehen dessen Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht nochmals erstattungsfähig (entsprechend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, Ls. 1, juris; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2015 - A 1 K 13/15 -, Ls., juris). 2. Wird ein Antragsteller in einem Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten, sind auch die im Abänderungsverfahren anfallenden Gebühren erstattungsfähig (entsprechend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, Ls. 2, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 - A 6 K 2182/18 -, Ls., juris).

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.01.2018 - A 10 K 7786/17 - wird dahingehend geändert, dass der Antrag der Antragstellerin vom 09.01.2018 auf Festsetzung von Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt wird.