OLG Rostock - Urteil vom 17.03.2021
1 U 115/14
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 34/13

Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH und Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen wiederholter Übergehung von Gesellschafterbeschlüssen und eigenmächtiger Einberufung einer Gesellschafterversammlung

OLG Rostock, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 1 U 115/14

DRsp Nr. 2023/4034

Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH und Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen wiederholter Übergehung von Gesellschafterbeschlüssen und eigenmächtiger Einberufung einer Gesellschafterversammlung

1. Der (Minderheits-) Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verstößt gegen die ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten, wenn er sich wiederholt über Gesellschafterbeschlüsse hinwegsetzt und seine Sperrminorität einsetzt, um seine Kontrolle zu erschweren. 2. Ein schwerwiegender Verstoß gegen seine Pflichten als Geschäftsführer liegt auch darin, dass er Anteile an einem Konkurrenzunternehmen persönlich und nicht für die Gesellschaft erwirbt, obwohl das Geschäft dieser zuzuordnen war.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. Juli 2014 - 3 HK O 34/13 - geändert:

Es wird gemäß Antrag zu 5. festgestellt, dass die in der am 3. Juni 2013 in den unter der Adresse L. belegenen Räumen der Agroservice L. GmbH abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 4 bis 7 (Protokoll vom 3. Juni 2013, 15.30 h [I 104/105]) nichtig sind. Im Übrigen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.