FG Köln - Urteil vom 17.03.2011
13 K 4010/06
Normen:
AO § 40; AO; AO § 191 Abs 1 Satz 1; AO § 34 Abs 1;

Abberufung, Firmenbestattung, Gesetzwidriges Handeln

FG Köln, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 13 K 4010/06

DRsp Nr. 2012/19087

Abberufung, Firmenbestattung, Gesetzwidriges Handeln

1) Ein auf §§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 69 AO gestützter Haftungsbescheid gegenüber einer Person, die in dem Zeitpunkt, in dem eine Steuererklärung abzugeben war, nicht mehr Geschäftsführer der steuerschuldenden Gesellschaft war, ist rechtswidrig. 2) Es ist zweifelhaft, ob eine zivilrechtliche Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses eines Geschäftsführers aufgrund "organisierter Firmenbestattung" auch zur steuerlichen Unbeachtlichkeit des Abberufungsbeschlusses führt.

Normenkette:

AO § 40; AO; AO § 191 Abs 1 Satz 1; AO § 34 Abs 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagten den Kläger für Steuerschulden der A Handelsgesellschaft mbH, C – im Folgenden A –, in Haftung nehmen durfte und dabei insbesondere, ob ein Fall der sog. „Firmenbestattung” vorliegt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.