Der Kläger ist zusammen mit A. L. Geschäftsführer der beklagten GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. KG. Einziger Komplementär der S. KG ist O. S., einzige Kommanditistin ist die S. U. Verwaltungs-GmbH, deren Alleingeschäftsführer A. L. und deren einziger Gesellschafter O. S. ist. O. S. erteilte A. L. am 28. November 1980 eine notariell beurkundete rechtsgeschäftliche Generalvollmacht, ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer u.a. der S. KG bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten mit Ausnahme solcher, bei denen wegen des besonderen Charakters des Rechtsgeschäftes ein Handeln eines Organs der Gesellschaft erforderlich ist.
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