BFH - Urteil vom 31.03.1998
IX R 26/96
Fundstellen:
BB 1998, 2404

Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

BFH, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen IX R 26/96

DRsp Nr. 1999/957

Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

Die Abbruch- und Aufräumkosten für ein ohne Abbruchabsicht erworbenes Gebäude, das ein Steuerpflichtiger zunächst zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzt, das dann aber wirtschaftlich und technisch verbraucht ist, sind ebenso wie die AfaA als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück in Zukunft nicht mehr zur Einkunftserzielung, sondern vom Eigentümer selbst genutzt wird.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Durch notariellen Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 26. September 1979 erwarb der Kläger von seinem Vater unentgeltlich ein Grundstück, auf dem sich zu dieser Zeit ein mehr als 100 Jahre altes zweigeschossiges Fachwerkhaus und ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude befanden. Das Fachwerkhaus wurde seit 1977 vom Kläger und seit 1979 auch von der Klägerin bewohnt.