FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2007
9 K 136/04 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 7;

Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten i.R.d. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2007 - Aktenzeichen 9 K 136/04 F

DRsp Nr. 2023/7295

Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten i.R.d. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

"Abbruchkosten können als letzter Akt einer Vermietungstätigkeit nachträgliche Werbungskosten darstellen"

Tenor

Unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 2.4.2003 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf - ... DM festgestellt.

Diese verteilen sich wie folgt:

X -... DM
Y -... DM
Z -... DM

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben unverändert.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 7;

Gründe

Gegenstand des Klageverfahrens ist der Feststellungsbescheid 2001 der Grundstücksgemeinschaft A vom 2. April 2003.

Die Gemeinschaft hatte folgende Einkünfte erklärt:

a) Kapitalvermögen i. H. v. ... DM (unstrittig)

b) Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. insgesamt ... DM.

Dieser Verlust setzt sich wie folgt zusammen:

Straße 01 ... DM (unstrittig)
Straße 02 ... DM (unstrittig)
Straße 03 ... DM

Der Verlust aus der Straße 03 errechnet sich wie folgt:

Absetzung für Abnutzung ... DM
Erhaltungsaufwand (Abbruchkosten) ... DM
Grundsteuer/Müllabfuhr ... DM
Hausversicherung ... DM
Restwertabschreibung wegen Abbruch ... DM
Sonstige Kosten ... DM

Bezüglich des Grundstücks Straße 03 ergibt sich aus der Akte folgender Sachverhalt: