FG Hamburg - Urteil vom 03.06.2003
II 39/02
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 21 ; EStG § 7 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 9 ;

Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen II 39/02

DRsp Nr. 2003/12398

Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

Abbruchkosten eines Gebäudes sind keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten oder Vorkosten, wenn schon bei der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Gebäude Abbruchabsicht bestand oder eine bisherige Nutzung des Gebäudes nicht der Einkünfteerzielung diente.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 21 ; EStG § 7 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten des Abbruchs eines ehemals selbstgenutzten Einfamilienhauses und Kosten im Zusammenhang mit einer neu errichteten Wohnung als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 04.03.1992 (Gerichtsakte -GA- Bl. 16 ff) übertrug der Vater des Klägers diesem das Eigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in Hamburg. Gem. § 1 des Vertrages sollte die Übertragung im Zuge vorweggenommener Erbfolge erfolgen. Gem. § 4 des Vertrages übernahm der Kläger im Gegenzuge die Zahlung rückständiger und laufender Pflegekosten des Vaters, der zur Zeit des Vertragsschlusses in einem Pflegeheim lebte. Die Eltern des Klägers hatten im Jahre 1978 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und den Kläger als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elternteil bestimmten (GA Bl. 13 ff).