FG Niedersachsen - Urteil vom 15.11.2005
13 K 464/03
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 6 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 779
EFG 2006, 1042

Abbruchkosten; Restbuchwert; Vermietungsabsicht; Folgeobjekt - Abbruchkosten und Restbuchwert eines zur Vermietung genutzten Wohnhauses als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 13 K 464/03

DRsp Nr. 2006/11807

Abbruchkosten; Restbuchwert; Vermietungsabsicht; Folgeobjekt - Abbruchkosten und Restbuchwert eines zur Vermietung genutzten Wohnhauses als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird

1. Abbruchkosten und der "Restbuchwert" des angeschafften Gebäudes können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude in der Absicht erworben wurde, es für Vermietungszwecke zu nutzen.2. Entschließt sich der Stpfl., der das Gebäude ursprünglich mit der Absicht erworben hat, es für Vermietungszwecke zu nutzen, später zum Abriss des Gebäudes, dokumentiert dieser Entschluss i.d.R. den wirtschaftlichen Verbrauch des Wirtschaftsguts. Während die Abbruchkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, können die restlichen Anschaffungskosten als Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG a.F.) geltend gemacht werden.3. Die private Nutzung des Folgeobjekts ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 6 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes.