FG München - Urteil vom 24.04.2008
15 K 2140/05
Normen:
EStG (2002) § 7 Abs. 1 S. 6 ; EStG (2002) § 7 Abs. 4 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2002) § 9 Abs. 3 Nr. 7 ; EStG (2002) § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2221
EFG 2008, 1369

Abbruchkosten und AfaA sind nachträgliche Werbungskosten bei Errichtung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes anstelle des vermieteten Gebäudes

FG München, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 15 K 2140/05

DRsp Nr. 2008/13811

Abbruchkosten und AfaA sind nachträgliche Werbungskosten bei Errichtung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes anstelle des vermieteten Gebäudes

1. Abbruchkosten und AfaA für ein nicht in Abbruchabsicht erworbenes, vermietetes Gebäude, das nach dem Abriss durch ein für eigene Wohnzwecke genutztes Gebäude ersetzt wird, können nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften sein, wenn der maßgebliche Grund für den Abbruch des Gebäudes während der Vermietung entstanden ist (im Streitfall angesichts der bereits bei Erwerb des Gebäudes bestehenden erheblichen Baumängel verneint).2. Der Abriss ist nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst, wenn sich der Steuerpflichtige trotz offenbar bestehender Sanierungsfähigkeit des vermieteten Gebäudes dazu entschließt, dieses abzubrechen und an seiner Stelle einen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Neubau zu errichten.

Normenkette:

EStG (2002) § 7 Abs. 1 S. 6 ; EStG (2002) § 7 Abs. 4 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2002) § 9 Abs. 3 Nr. 7 ; EStG (2002) § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand: