FG Hamburg - Beschluss vom 13.04.2007
5 V 152/06
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 § 8 Abs. 3 S. 2 § 8 Abs. 5 § 10 Nr. 1 ; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1543

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 5 V 152/06

DRsp Nr. 2007/10987

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO

Zur Besteuerung der Körperschaft nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 § 8 Abs. 3 S. 2 § 8 Abs. 5 § 10 Nr. 1 ; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Abschnitt I

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Freistellungsbescheides zur Körperschaft- und Gewerbesteuer wie auch über die Rechtmäßigkeit der in der Folge dessen erstmalig erlassenen Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide sowie geänderten Umsatzsteuerbescheide.

Der Antragsteller ist ein im Vereinsregister Hamburg (...) eingetragener Verein; die Satzung wurde am ...1997 errichtet. ...

Organe des Antragstellers sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung (§ 6 der Satzung). § 7 der Satzung in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet: "(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende erhält alleinige Bankvollmacht. Der stellvertretende Vorsitzende und ein zu bestimmender Kassenwart erhalten die Bankvollmacht i.V.m. der Unterschrift des Vorsitzenden."