BGH - Beschluss vom 20.07.2021
AnwZ (Brfg) 6/21
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 9;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 7/20

Aberkennung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/21

DRsp Nr. 2021/15023

Aberkennung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und Vermögensverfalls

1. Auch bei Bewerbern für die Rechtsanwaltschaft besteht für den Antrag auf Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Vertretungszwang. Dies gilt auch für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung.2. Ein Beteiligter kann grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig den amtlichen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat.

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Februar 2021 und vom 31. März 2021 werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 9;

Gründe

I.

1. 2. 3.