Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) die Einkünfte der Klägerin nach der sogenannten "Abfärberegelung" (§15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) insgesamt als gewerbliche Einkünfte erfassen und einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid erlassen durfte.
Die Klägerin betrieb in A und betreibt jetzt noch in B ein Steuerberatungsbüro. An der Klägerin (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind als Gesellschafter zu gleichen Teilen zwei Steuerberater beteiligt.
Im Streitjahr 1989 war die Klägerin für eine Bauherrengemeinschaft tätig. Die Mitwirkung der Klägerin beruhte auf der Initiative eines befreundeten Architekten, der die Sanierung eines Altbaus geplant, Sanierungsmittel der Stadt A be beschafft und Interessenten für die Bauherrengemeinschaft geworben hatte. Für diesen Architekten übernahm die Klägerin ab Juli 1989 verschiedene Tätigkeiten im Interesse der Bauherrengemeinschaft.
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