BFH - Urteil vom 27.08.1998
IV R 77/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2348
BFH/NV 1999, 258
BFHE 186, 422
BStBl II 1999, 279
DB 1998, 2401
DStZ 1999, 102
NJW 1999, 743
NZM 1999, 89
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Abfärberegelung bei Besitz-GbR

BFH, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen IV R 77/97

DRsp Nr. 1999/472

Abfärberegelung bei Besitz-GbR

»Vermieten die Gesellschafter der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegründeten Besitz-GbR als Bruchteilseigentümer Wohnungen an fremde Benutzer, so erzielen sie keine gewerblichen Einkünfte, wenn die Wohnungen nicht als (gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Brüder. Ihr Vater hatte zu seinen Lebzeiten ein Malergeschäft einschließlich des Handels mit Farben und Fußbodenbelägen betrieben. Das Geschäftslokal befand sich auf einem Grundstück, das dem Vater und der Mutter der Kläger zu gleichen Teilen gehörte. In dem auf dem Grundstück befindlichen Haus gab es außer den gewerblich genutzten Räumen Wohnungen, die an Fremde vermietet waren. Im Gegensatz zum gewerblich genutzten Grundstücksteil gehörten die Wohnungen nicht zum Betriebsvermögen des väterlichen Betriebs.