FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 02.04.2009
6 K 64/09
Normen:
EStG 2002 § 35a Abs. 2 S. 1;

Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung keine haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 64/09

DRsp Nr. 2011/11194

Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung keine haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist für Aufwendungen der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung nicht zu gewähren. Aufwendungen bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Normenkette:

EStG 2002 § 35a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 vom 9. Januar 2008 begehrten die Kläger unter anderem die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung in Höhe von 514,24 Euro.