FG Niedersachsen - Urteil vom 08.04.2005
16 K 20028/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 941
EFG 2005, 1288

Abfallwirtschaftsberater; Gewerbebetrieb; Freiberufler; Querschnittstätigkeit - Abfallwirtschaftsberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 16 K 20028/00

DRsp Nr. 2005/10229

Abfallwirtschaftsberater; Gewerbebetrieb; Freiberufler; Querschnittstätigkeit - Abfallwirtschaftsberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Zum Begriff der freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Ein Abfallwirtschaftsberater, dessen Arbeitsschwerpunkt nicht in der methodischen Ursachenforschung und -erkenntnis liegt, sondern in der Entwicklung von Lösungen für konkrete Problemstellungen, übt keine wissenschaftliche Tätigkeit aus. 3. Der Beruf des Abfallberaters stellt keine ingenieurähnliche Tätigkeit dar, da ein solches Arbeitsspektrum nur den Teilbereich der Ingenieurtätigkeit abdeckt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Umwelt- bzw. Abfallwirtschaftsberater freiberuflich oder gewerblich ist.

Der Kläger studierte Geologie/Paläontologie an der Universität B....In den Jahren nach Abschluss seines Studiums war er zunächst im Bereich der Erdölexploration und in einem Projekt betreffend die Desertifikation in Mali tätig.

In den Jahren 1988/89 belegte er beim...einen Fortbildungslehrgang zum Abfallwirtschaftsberater. Danach war er erst leitender Angestellter in einem Ingenieurbüro in M, dann als Fachgruppenleiter Abfallwirtschaft Europa der W GmbH beschäftigt.