FG München - Urteil vom 08.07.2010
11 K 844/07
Normen:
GewStG § 7; HGB § 89b; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 81; FGO § 82; ZPO § 415; AO § 90 Abs. 2;

Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB Handelsvertretung durch Mitgliederwerbung Zulässige Verwertung eines im Rahmen eines Strafprozesses gemachten Geständnisses des Ehemanns im Finanzprozess der Klägerin Gestellungspflicht des Klägers im Finanzprozess für im Ausland wohnenden Zeugen

FG München, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 11 K 844/07

DRsp Nr. 2012/2865

Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB Handelsvertretung durch Mitgliederwerbung Zulässige Verwertung eines im Rahmen eines Strafprozesses gemachten Geständnisses des Ehemanns im Finanzprozess der Klägerin Gestellungspflicht des Klägers im Finanzprozess für im Ausland wohnenden Zeugen

1. Eine Ausgleichszahlung, die ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, unterliegt als laufender Gewinn der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt. Für die Beurteilung als Handelsvertreter kommt es hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit auf den Abschluss bzw. die Vermittlung von Vertragsverhältnissen an (hier: Mitgliederwerbung für den Geschäftsherrn).