FG Nürnberg - Urteil vom 20.11.2001
I 76/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Abfindung an Arbeitnehmer-Ehegatten und Fremdvergleich

FG Nürnberg, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen I 76/01

DRsp Nr. 2002/4671

Abfindung an Arbeitnehmer-Ehegatten und Fremdvergleich

Die von einem Handelsvertreter an den Arbeitnehmer-Ehegatten wegen Kündigung gezahlte Abfindung kann auch dann einem Fremdvergleich standhalten und ausschließlich betrieblich veranlaßt sein, wenn der bisherige Arbeitnehmer-Ehegatte mit Zustimmung der vertretenen Firma die Handelsvertretung entgeltlich übernimmt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer-Ehegatten anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Betriebsausgaben führt.