FG Köln - Beschluss vom 30.01.2008
4 V 3366/07
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 50d Abs. 8 ; DBA-Belgien Art. 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 593

Abfindung an belgischen Arbeitnehmer

FG Köln, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 4 V 3366/07

DRsp Nr. 2008/5381

Abfindung an belgischen Arbeitnehmer

Eine an einen in Belgien ansässigen Arbeitnehmer gezahlte Entlassungsentschädigung ist in Deutschland nicht steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 50d Abs. 8 ; DBA-Belgien Art. 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine an den Antragsteller gezahlte Abfindung in Deutschland zu versteuern ist.

Der Antragsteller und seine Ehefrau haben ihren Wohnsitz in Belgien. Der Antragsteller erzielte im Streitjahr als Maschinenschlosser in Deutschland Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit. Der Arbeitgeber des Antragstellers (Arbeitgeber) stellte seine Maschinenproduktion zum 31.12.2004 in B ein und kündigte dem Antragsteller aus diesem Grund. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan verpflichtete sich der Arbeitgeber, dass jeder Betroffene, dem betriebsbedingt gekündigt werde, eine Abfindung in Höhe von 700,00 EUR pro Beschäftigungsjahr erhalte. Zu diesem Personenkreis gehörte auch der Antragsteller. Ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Kindern erhielten weitere Vergünstigungen.