VGH Hessen - Beschluss vom 25.01.2017
1 A 1042/16.Z
Normen:
EStG § 19; HBeamtVG 2011 § 53 Abs. 7; HBeamtVG 2013 § 57 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2017, 559
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3101/14

Abfindung; Bestimmbarer Zeitraum; Erwerbseinkommen; Quotelung; Zweckbestimmung

VGH Hessen, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 1 A 1042/16.Z

DRsp Nr. 2017/2714

Abfindung; Bestimmbarer Zeitraum; Erwerbseinkommen; Quotelung; Zweckbestimmung

1. Bei dem Begriff des Erwerbseinkommens handelt es sich um einen Oberbegriff, der auch Abfindungen erfasst.2. Bei der Streichung des Begriffs der Abfindung aus der Vorgängervorschrift des § 57 Abs. 4 HBeamtVG 2013 (§ 53 Abs. 7 HBeamtVG 2011) handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.3. Die Ansetzung einer Abfindung erfolgt nach der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG 2013. Eine Abweichung von dieser Regelung setzt die Zuordnung der Abfindung zu einem exakt bestimmbaren (anderen) Zeitraum voraus.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2016 - 5 K 3101/14.GI - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 12.734,79 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 19; HBeamtVG 2011 § 53 Abs. 7; HBeamtVG 2013 § 57 Abs. 4;

Gründe

Der gem. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. April 2016 zugestellte Urteil vom 31. März 2016 - 5 K 3101/14.GI - bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.