FG Münster - Urteil vom 13.11.2002
10 K 7060/01 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 3 (a.F.) ; EStG § 42e ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 486
EFG 2005, 849

Abfindung: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei neuem Arbeitgeber; Aufklärungspflichten des Finanzamts bei Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Steuerbegünstigungen nach § 3 Nr. 9 und § 34 EStG; Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft

FG Münster, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 10 K 7060/01 E

DRsp Nr. 2005/6214

Abfindung: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei neuem Arbeitgeber; Aufklärungspflichten des Finanzamts bei Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Steuerbegünstigungen nach § 3 Nr. 9 und § 34 EStG; Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft

1. Macht der Steuerpflichtige in der Steuererklärung schlüssige Angaben, die mit den dazu eingereichten Unterlagen übereinstimmen, kann das Finanzamt grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben ausgehen. Stellen sich die Angaben nachträglich als unzutreffend heraus, kann dem Finanzamt im Zuge des Änderungsverfahrens nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO keine Verletzung der Aufklärungspflichten vorgehalten werden. 2. Ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust ist nicht gegeben, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis zwar mit einem neuen Arbeitgeber, im Übrigen aber in Bezug auf Arbeitsbereich, Entlohnung und Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. 3. Auch die Beendigung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 EStG ist bei einem Wechsel des Arbeitgebers unter Beibehaltung von Arbeitsbereich, Entlohnung und Wahrung des sozialen Besitzstandes nicht gegeben. 4. Die Tarifentlastung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. gilt nicht für Entschädigungsleistungen.