FG Münster - Urteil vom 14.02.2012
1 K 2319/09 F
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 1a;

Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht

FG Münster, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 1 K 2319/09 F

DRsp Nr. 2012/14708

Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht

Leistungen, die als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in Form einer Rente geleistet werden, sind nicht als Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs 1 Nr 1a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Rentenzahlungen der Klägerin an ihre Stiefmutter (S) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.

Die Klägerin wird zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte sie Rentenzahlungen an S in einer Gesamthöhe von 46.890,00 EUR in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Dieser der Höhe nach unstreitige Ertragsanteil beträgt 4.328 Euro.

Diese Rentenzahlungen beruhen auf einem notariellen Vertrag vom 02.02.1972 zwischen dem verstorbenen Vater (V) der Klägerin und S. In diesem notariellen Vertrag verzichtete S im Hinblick auf ihre damals bevorstehende Eheschließung auf ihren zukünftigen Pflichtteil. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:

I.
Gütertrennungsvertrag

Wir besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wir beabsichtigen die Ehe miteinander einzugehen.