FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2001
4 K 133/99
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Abfindung für Verzicht auf Pensionsanwartschaft zur Ermöglichung eines Verkaufs der GmbH-Anteile nicht tarifbegünstigt; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 4 K 133/99

DRsp Nr. 2002/12043

Abfindung für Verzicht auf Pensionsanwartschaft zur Ermöglichung eines Verkaufs der GmbH-Anteile nicht tarifbegünstigt; Einkommensteuer 1995

Wollen die Ehegatten als Gesellschafter und Arbeitnehmer einer GmbH ihre Anteile wegen ihrers Alters, zunehmenden Wettbewerbs und aus gesundheitlichen Gründen verkaufen und müssen sie gegen eine Kapitalabfindung auf ihre Pensionsanwartschaft verzichten, weil der Anteilserwerber die GmbH-Anteile nur "ohne" Pensionsverpflichtung übernehmen will, so stellt die von der GmbH an die Ehegatten-Gesellschafter für den Verzicht auf ihre Pensionsansprüche gezahlte Abfindung keine tarifbegünstigte Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die klagenden Eheleute ... waren im Streitjahr 1996 alleinige Gesellschafter der Bestattungsunternehmen ... mit Sitz in ... Das Stammkapital der Gesellschaft belief sich auf 50.000 DM. Der Kläger (Kl) hielt 52 v.H. der Geschäftsanteile, die Klägerin (Klin) 48 v.H.. Der im Jahre 1934 geborene Kl war alleiniger Geschäftsführer der GmbH; er besitzt die Fachprüfung als Bestatter. Die im Jahre 1941 geborene Klin war als kaufmännische Angestellte ebenfalls Arbeitnehmerin der GmbH; sie war vornehmlich für die Verwaltung, insbesondere die Buchhaltung zuständig.