FG Nürnberg - Urteil vom 30.07.2002
III 268/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Abfindung für vorzeitige Räumung von Kanzleiräumen stellt Betriebseinnahme dar

FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen III 268/01

DRsp Nr. 2003/6683

Abfindung für vorzeitige Räumung von Kanzleiräumen stellt Betriebseinnahme dar

Abfindungen oder Entschädigungsleistungen, die einem Freiberufler für die vorzeitige Räumung von Kanzleiräumen und zur Abgeltung von durchgeführten Investitionen gezahlt werden, stellen Betriebseinnahmen dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine vom Vermieter dem Mieter (Steuerberater) im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufgabe der Kanzleiräume gezahlte Abfindung (bzw. Entschädigung) einkommensteuerrechtlich als Betriebseinnahme zu behandeln ist.

Der (ledige) Kläger erzielt als Steuerberater in ... Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die von ihm bis 30.08.1997 als Einzelunternehmen geführte Steuerkanzlei brachte er zum 01.09.1997 in eine Sozietät ein. Bis 1996 hatte der Kläger den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ab dem Streitjahr erfolgte die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG.