FG Bremen - Urteil vom 18.08.1999
499016K 3
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge erfolgreicher Kandidatur um politisches Amt nicht steuerbegünstigt; Einkommensteuer 19..

FG Bremen, Urteil vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 499016K 3

DRsp Nr. 2002/12079

Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge erfolgreicher Kandidatur um politisches Amt nicht steuerbegünstigt; Einkommensteuer 19..

Eine Abfindung ist in voller Höhe nach dem Normaltarif zu besteuern, wenn ein Arbeitnehmer erfolgreich für ein politisches Amt kandidiert hat, dieses Amt mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses unvereinbar ist, deswegen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer damit selbst mitverursacht worden ist.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, daß bei der Einkommensteuerfestsetzung 19.. eine Abfindung, die der Kläger in Höhe von ....,- DM von der S. erhalten hat, teilweise gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei belassen und im übrigen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG mit dem halben Steuersatz besteuert wird.

Nachdem der Kläger mit Beschluß des Verwaltungsrates der S. vom 09.12.19.. zum ordentlichen Vorstandsmitglied der S. bestellt worden war, vereinbarte er mit dieser unter dem 04.03.19.. einen Dienstvertrag mit folgenden Regelungen (soweit sie hier interessieren):

§ 1

Dienstzeit

Die Dienstzeit beginnt am 1. September 19... Sie endet am 31. Dezember 19...