BFH - Urteil vom 19.10.2005
XI R 24/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 928
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7295/95

Abfindungsentschädigung

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen XI R 24/04

DRsp Nr. 2006/3039

Abfindungsentschädigung

1. Sind in dem zvE außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende ESt nach § 34 Abs. 1 EStG nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen u. a. Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht.2. Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, gehören zu den Einkünften i. S. des § 24 Abs. 1 EStG. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen.3. Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen.4. Für die Frage, ab wann die Zahlung der Entschädigung nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage beruht sondern auf einer neuen Rechtsgrundlage, ist von dem Zeitpunkt auszugehen, von dem ab ArbG und ArbN das Dienstverhältnis beendet haben.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe: