FG München - Urteil vom 10.06.2017
6 K 1608/13

Abfindungszahlungen

FG München, Urteil vom 10.06.2017 - Aktenzeichen 6 K 1608/13

DRsp Nr. 2017/7644

Abfindungszahlungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 2010, ob eine dem Kläger von seinem Arbeitgeber bezahlte Wechselprämie in Höhe von insgesamt 45.691,96 Euro nach § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist seit .. Angestellter der .. (B). Diese hat die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten bis 31.12.2009 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen über eine eigene Versorgungseinrichtung durchgeführt. Diese wurde zum 31.12.2009 geschlossen und den Mitarbeitern angeboten, ihre bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft nach näherer Maßgabe einer Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung in ein beitragsfinanziertes System zu überführen. Bei Zustimmung zu diesem Angebot gewährte die B eine individuell berechnete Wechselprämie.