FG München - Urteil vom 11.05.2000
7 K 4118/95
Normen:
AO 1977 § 10 ; FGO § 76 Abs. 1 S 1; FGO § 81 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2;

Abfindungszahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen weder lästigen noch wesentlich beteiligten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung; Sitz der Geschäftsleitung einer Gesellschaft; Zulässigkeit eines Antrages auf Hinzuziehung der Verfahrensakten eines Dritten

FG München, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 7 K 4118/95

DRsp Nr. 2001/10717

Abfindungszahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen weder lästigen noch wesentlich beteiligten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung; Sitz der Geschäftsleitung einer Gesellschaft; Zulässigkeit eines Antrages auf Hinzuziehung der Verfahrensakten eines Dritten

1. Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die als Abfindung eines Gesellschafters für dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft gezahlt werden, können nur dann betrieblich veranlasst sein und damit der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung entgegenstehen, wenn sie dazu dienen, einen der Kapitalgesellschaft (nicht den Gesellschaftern) lästigen und wesentlich beteiligten Gesellschafter zum Ausscheiden zu bewegen. 2. Ausführungen zum Sitz der Geschäftsleitung einer Gesellschaft. 3. Eine Hinzuziehung der Verfahrensakten eines Dritten als Beweismittel kann nur in Betracht kommen, wenn in diesen Akten wiederum Beweismittel (unter Umständen auch Beweisergebnisse wiederum anderer Verfahren) enthalten sein sollen, nicht wenn die in diesem Verfahren gemachten Beweisangebote auch das streitige Verfahren betreffen und es sich somit um einen Antrag an das Gericht handelt, weitere Beweise zu ermitteln.

Normenkette:

AO 1977 § 10 ; FGO § 76 Abs. 1 S 1; FGO § 81 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2;

Entscheidungsgründe:

I.