BFH - Urteil vom 26.01.2011
IX R 24/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3820/09

Abfindungszahlungen zum Austausch der ursprünglichen Erbbauberechtigten durch neue zur Erzielung höherer Einkünfte können als Werbungskosten geltend gemacht werden; Einordnung von Abfindungszahlungen zum Austausch der ursprünglichen Erbbauberechtigten durch neue zur Erzielung höherer Einkünfte als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen IX R 24/10

DRsp Nr. 2011/13030

Abfindungszahlungen zum Austausch der ursprünglichen Erbbauberechtigten durch neue zur Erzielung höherer Einkünfte können als Werbungskosten geltend gemacht werden; Einordnung von Abfindungszahlungen zum Austausch der ursprünglichen Erbbauberechtigten durch neue zur Erzielung höherer Einkünfte als Werbungskosten

NV: Zahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts führen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255;

Gründe

I.