FG Hessen - Urteil vom 01.08.2012
10 K 761/08
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 720

Abfindungszahlungen zur Auflösung eines Mietverhältnisses als steuerbegünstigte Entschädigung

FG Hessen, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 10 K 761/08

DRsp Nr. 2012/19368

Abfindungszahlungen zur Auflösung eines Mietverhältnisses als steuerbegünstigte Entschädigung

Ob eine Abfindungszahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für andere Nachteile gezahlt wird, ist aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen, dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung heranzuziehen.

Ob eine Abfindungszahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für andere Nachteile gezahlt wird, ist aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen. Dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung erforderlichenfalls im Wege der Auslegung heranzuziehen. Der Ersatz” ergangener oder entgehender Einnahmen” setzt vom Wort- und Sinnverständnis her voraus, dass Einnahmen gar nicht erst anfallen, sondern ausgefallen sind oder der Ausfall entsprechender Einnahmen (künftig) zu erwarten ist. Abfindungszahlungen zur Auflösung eines Mietverhältnisses die als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt werden, sind nicht als tarifbegünstigte Entschädigungszahlungen zu qualifizieren. Etwas anderes gilt dann, wenn die Entschädigungszahlungen nach den getroffenen Vereinbarungen als Ausgleich für den entgangenen Gewinn in den Folgejahren geleistet werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.