FG Thüringen - Urteil vom 17.05.2000
III 1274/99
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 1318

Abfluss eines in einer Summe vertraglich vereinbarten Zinsbetrages

FG Thüringen, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen III 1274/99

DRsp Nr. 2001/2564

Abfluss eines in einer Summe vertraglich vereinbarten Zinsbetrages

Wird in einem Darlehensvertrag der zu zahlende Zinsbetrag in einer Summe vereinbart und dem auszuzahlenden Darlehensbetrag hinzugerechnet --hier: missverständliche Bezeichnung als "Gesamtkreditbetrag"-- führt dies nicht zum Abfluss der Kreditzinsen, so dass im Jahr der Gewährung des Darlehens lediglich der in den monatlichen Raten enthaltene Zinsanteil als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG abgezogen werden kann.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 S 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein vertraglich vereinbarter Zinsaufwand in Höhe von 4.374 DM als Damnum bzw. Vorwegzins im Streitjahr abgeflossen und als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.

Die Kläger erzielen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Betrieb einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Kalenderjahr erwarb die GbR ein Kraftfahrzeug zum Preis von 54.445 DM. Der Kaufpreis wurde - bis auf eine Barzahlung - durch eine Teilzahlungsbank vorfinanziert.

Nach dem Kreditvertrag vom 10. Dezember 1994 hatte die GbR für das zur Finanzierung des Restkaufpreises gewährte Darlehen Zinsen in Höhe von 4.374 DM zu entrichten.