Streitig ist, ob ein vertraglich vereinbarter Zinsaufwand in Höhe von 4.374 DM als Damnum bzw. Vorwegzins im Streitjahr abgeflossen und als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
Die Kläger erzielen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Betrieb einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Kalenderjahr erwarb die GbR ein Kraftfahrzeug zum Preis von 54.445 DM. Der Kaufpreis wurde - bis auf eine Barzahlung - durch eine Teilzahlungsbank vorfinanziert.
Nach dem Kreditvertrag vom 10. Dezember 1994 hatte die GbR für das zur Finanzierung des Restkaufpreises gewährte Darlehen Zinsen in Höhe von 4.374 DM zu entrichten.
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