I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer AG, als Organträgerin und ihrer Tochtergesellschaft, der heutigen D-GmbH, als Organgesellschaft bestand seit 1989 und auch im Streitjahr 1994 ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag. Die D-GmbH war ihrerseits seit 1993 Organträgerin ihrer Tochtergesellschaft, der I-GmbH. Auch zwischen der D-GmbH und der I-GmbH bestand ein Ergebnisabführungsvertrag.
Die I-GmbH fungierte im Streitjahr als Holdinggesellschaft für verschiedene Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe, u.a. und zwar der D-Ltd., Großbritannien, und der V-S.P.A., Italien.
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