FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2001
VI 266/00
Normen:
AO § 284 ;

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VI 266/00

DRsp Nr. 2001/15582

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Der Vollstreckungsschuldner ist auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet ein Verzeichnis seines Vermögens abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern, wenn die Vollstreckung in sein bewegliches Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat.

Normenkette:

AO § 284 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist.