BFH - Beschluss vom 06.08.2007
VII B 327/06
Normen:
AO § 284 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2230
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 13/06

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Zustellung der Ladung an Schuldner

BFH, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen VII B 327/06

DRsp Nr. 2007/19439

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Zustellung der Ladung an Schuldner

1. Die Frage, ob die Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an den Schuldner oder an den von ihm beauftragten Bevollmächtigten zuzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. 2. Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass die Ladung dem Vollstreckungsschuldner selbst, d.h. ihm persönlich, zuzustellen ist.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Nach ergebnisloser Pfändung in das bewegliche Vermögen hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Der Bescheid wurde durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung am 29. Oktober 2005 zugestellt. Den am 7. Dezember 2005 eingelegten Einspruch hat das FA wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 28. Oktober 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben hilfsweise die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes festzustellen.