I.
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) bei einer Grundstücksversteigerung das Meistgebot im eigenen Namen abgegeben hat.
Die Klin hat durch Abgabe des Meistgebots im Versteigerungstermin vom 10.09.1997 das Grundstück ..., um 5.400.000 DM erworben. Der Zuschlag erfolgte ebenfalls am 10.09.1997. Mit dem Erwerb übernahm die Klin die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente, die grunderwerbsteuerrechtlich mit 43.308 DM der Bemessungsgrundlage für die GrESt zuzurechnen war. Die Versteigerung des Grundstücks war zum Zweck der Aufhebung einer Erbengemeinschaft, die als solche als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, erfolgt.
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