FG München - Urteil vom 09.07.2012
14 K 440/12
Normen:
AO § 284 Abs. 1;

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

FG München, Urteil vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 14 K 440/12

DRsp Nr. 2013/1188

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Im Streitfall sind die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechts- und ermessensfehlerfrei, da die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlagen; insbesondere waren die zu vollstreckenden Verwaltungsakte vollziehbar (§ 251 Abs. 1 S. 1 AO).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu Recht erfolgte.

Aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von 6.361,92 EUR hat das Finanzamt (FA) den Kläger mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

Den dagegen am 13. Oktober 2011 eingelegten Einspruch begründete der Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 im Wesentlichen damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gegeben seien, da er stets bemüht und bereit gewesen sei, seine steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen. Er habe nunmehr Steuererklärungen abgegeben, die ergangenen Schätzungsbescheide könnten geändert werden. Im Übrigen sei eine vollständige Rückführung der Steuerschulden zu erwarten.