KG - Beschluss vom 30.06.2022
22 W 31/22
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Abgabe einer Habilitätsversicherung durch einen LiquidatorÖffentliche Beglaubigung durch eine ausländische UrkundspersonAusreichende Identitätsprüfung eines ErklärendenÜbersetzung einer eingereichten ausländischen Urkunde

KG, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 22 W 31/22

DRsp Nr. 2022/13400

Abgabe einer Habilitätsversicherung durch einen Liquidator Öffentliche Beglaubigung durch eine ausländische Urkundsperson Ausreichende Identitätsprüfung eines Erklärenden Übersetzung einer eingereichten ausländischen Urkunde

1. Auch der, der zuvor Geschäftsführer gewesen ist und eine Versicherung nach § 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG (Habilitätsversicherung) abgegeben hat, ist mit der Anmeldung seiner Bestellung zum Liquidator zur (erneuten) Abgabe einer entsprechenden Versicherung verpflichtet. 2. Die öffentliche Beglaubigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 HGB kann durch eine ausländische Urkundsperson vorgenommen werden, wenn der Beurkundungsvorgang dem der Beglaubigung nach deutschem Recht gleichwertig ist. Dies setzt eine ausreichende Identitätsprüfung des Erklärenden voraus. 3. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 3 ZPO von den Beteiligten eine Übersetzung einer eingereichten ausländischen Urkunde verlangen.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte (nachfolgend auch nur: "Gesellschaft") ist seit dem Jahr 2019 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Als Geschäftsführer eingetragen ist Herr V###.