FG Saarland - Urteil vom 07.02.2008
2 K 2219/06
Normen:
AO § 150 Abs. 1 ;

Abgabe einer Steuererklärung auf Diskette

FG Saarland, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 2219/06

DRsp Nr. 2008/10120

Abgabe einer Steuererklärung auf Diskette

Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 87a AO) ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage im Wesentlichen gegen Schätzungsbescheide des Beklagten betreffend die Streitjahre 2000 und 2001.

Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2000 gab der Kläger an (ESt, Bl. 67), er werde im Jahr 2000 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 21.397 DM Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung i.H. von 2.400 DM erzielen. Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf weder für 2000 noch für 2001 Steuererklärungen eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 2. März 2004 Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer, in denen er die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelte (ESt, Bl. 73, 76; USt, Bl. 24, 26).