OLG Rostock - Beschluss vom 08.02.2021
2 U 6/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 7/19

Abgabe einer strafbewehrten UnterlassungserklärungVerschwiegenheitspflichten unter dem Gesichtspunkt einer auf Rücksichtnahme gerichteten NebenpflichtVoraussetzungen eines Anscheinsbeweises für kollusives Zusammenwirken

OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 2 U 6/19

DRsp Nr. 2022/217

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Verschwiegenheitspflichten unter dem Gesichtspunkt einer auf Rücksichtnahme gerichteten Nebenpflicht Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für kollusives Zusammenwirken

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 07.05.2019, Az.: 6 HK O 7/19, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das angefochtene Urteil im Kostenpunkt die aus den nachfolgenden Beschlussgründen ersichtliche Änderung erfährt, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung wird in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das Landgericht hat die Widerklage zurecht abgewiesen.