Klägers wird die Beiordnung von Rechtsanwalt C., C-Stadt in dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Senats vom 22. Mai 2017 aufgehoben.
Auf Antrag des Klägers wird ihm Rechtsanwalt B., B-Stadt mit Wirkung vom heutigen Tage beigeordnet mit der Maßgabe, dass die bereits im Rahmen der Vorschusszahlung an Herrn Rechtsanwalt C. gezahlten Gebühren nicht geltend gemacht werden.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO bewilligt und - wie beantragt - Rechtsanwalt C aus C-Stadt beigeordnet. Rechtsanwalt C erhielt im Juli 2017 aus der Staatskasse im Rahmen einer Vorschussabrechnung nach § 55 RVG (Gegenstandswert: 5.000):
Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 3200 (1,6) | 411,20 |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen RVG VV Nr. 7002 | 20,00 |
431,20 | |
19% Umsatzsteuer RVG VV Nr. 7008 | 81,93 |
513,13 |
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