FG München - Urteil vom 06.09.2000
3 K 47/97
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 1,; BranntwMonG § 139 Abs. 3 ; BrStV § 33 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1;

Abgabenbegünstigte Verwendung; Branntweinsteuer

FG München, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 47/97

DRsp Nr. 2001/2058

Abgabenbegünstigte Verwendung; Branntweinsteuer

Die Erlaubnis der steuerbegünstigten Verwendung von Erzeugnissen i. S. von § 130 Abs. 1 BranntwMonG zur Herstellung von Lebensmitteln muß vor Beginn der begünstigten Verwendung beantragt sein und kann allenfalls auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückbezogen werden.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 1,; BranntwMonG § 139 Abs. 3 ; BrStV § 33 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Branntweinsteuer vergütet werden kann.

Der Kläger bat das Hauptzollamt - HZA - mit Schreiben vom 9. Mai 1996 um Prüfung, ob ihr die Branntweinsteuer für Branntwein, den sie für die Herstellung von Marzipanfiguren verwendet, vergütet werden kann. Die Prüfung hat ergeben, dass die Vergütungsvoraussetzungen gemäß § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol - BranntwMonG - vorliegen. Das HZA hat das Schreiben des Klägers vom 9. Mai 1996 als Antrag nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Branntweinsteuerverordnung - BrStV - auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 BranntwMonG gewertet und mit Bescheid vom 3. Juni 1996 dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1996 die Erlaubnis erteilt, versteuerten Branntwein gegen Vergütung der Branntweinsteuer "zur gewerblichen Herstellung von anderen Lebensmitteln (Marzipanartikel)" zu verwenden.