FG München - Urteil vom 06.09.2000
3 K 1557/97
Normen:
VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. e; VO Nr. 612/77 Art. 1 Abs. 2 und; VO Nr. 612/77 Art. 1 Abs. 4;

Abgabenbegünstigte Verwendung von Mastrindern; Abschöpfung (II. Rechtsgang: 3 K 440/94)

FG München, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 1557/97

DRsp Nr. 2001/2057

Abgabenbegünstigte Verwendung von Mastrindern; Abschöpfung (II. Rechtsgang: 3 K 440/94)

Werden Rinder zum Mästen der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, indem sie unverzüglich nach ihrer zollamtlichen Überlassung in den gemeldeten Mastbetrieben aufgenommen, dort während des gesamten Zeitraumes von 120 Tagen ab dem Tag der Überführung in den freien Verkehr gemästet und vor Ablauf dieser Frist nicht geschlachtet worden sind, hat sich die verspätete Meldung der Mastbetriebe und die verspätete Vorlage der Lebendbescheinigung nachweislich nicht wirklich i. S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e VO Nr. 2144/87 darauf ausgewirkt, daß die Tiere der vorgesehenen besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden.

Normenkette:

VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. e; VO Nr. 612/77 Art. 1 Abs. 2 und; VO Nr. 612/77 Art. 1 Abs. 4;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe für die Freigutverwendung von Mastrindern Abschöpfung entstanden ist.

Die Klägerin ließ jeweils zwei Sendungen mit Jungrindern am 20. März, 2. April und 18. Mai 1992 abschöpfungsbegünstigt zum Mästen zur Freigutverwendung abfertigen und leistete die erforderliche Sicherheit in Höhe der ausgesetzten Abschöpfung.