I.
Streitig ist, ob der Beklagte -HZA- von der Klägerin zu Recht für in sieben gemeinsamen Versandverfahren aus der Schweiz eingeführte Textilerzeugnisse Einfuhrabgaben (Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer) angefordert hat, weil die Waren der Bestimmungsstelle nicht ordnungsgemäß gestellt worden sind.
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