FG München - Urteil vom 16.02.2018
8 K 2196/15
Fundstellen:
EFG 2018, 1509

Abgabenordnung

FG München, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 8 K 2196/15

DRsp Nr. 2018/14398

Abgabenordnung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob hinsichtlich der vom Beklagten (Finanzamt) mit Einkommensteuerbescheiden für 2001 bis 2003 jeweils vom 21. Oktober 2014 geforderten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Unternehmer und Mitunternehmer und Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit Bescheiden vom 20. Februar 2006 änderte das Finanzamt die bisherigen den Kläger betreffenden Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003, woraus sich nach Steueranrechnung und Abrechnung bereits erfolgter Zahlungen folgende Leistungsgebote ergaben:

Veranlagungszeitraum Steuer / Nebenleistung Betrag
2001 Einkommensteuer
2001 Zinsen zur ESt
2001 Solidaritätszuschlag
2002 Einkommensteuer
2002 Zinsen zur ESt
2002 Solidaritätszuschlag
2003 Einkommensteuer
2003 Zinsen zur ESt
2003 Solidaritätszuschlag