FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 02.03.2011
2 K 59/10
Normen:
AO § 91;

Abgabenordnung: Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 2 K 59/10

DRsp Nr. 2011/11341

Abgabenordnung : Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens zur Vorbereitung von Regressansprüchen gegen den Steuerberater. Auch nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens kann das Akteneinsichtsgesuch nicht auf außersteuerliche Grundlagen, wie das Datenschutzgesetz oder das (Landes)Informationsfreiheitsgesetz, gestützt werden.

Normenkette:

AO § 91;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Akteneinsicht in Umsatzsteuerakten des Beklagten zur Vorbereitung von Regressansprüchen gegen den vormaligen Steuerberater der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in Liquidation, 2007 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Sie hatte der Steuerberatungsgesellschaft A bzw. deren Geschäftsführer, B, am 31.01.2005 eine Handlungs- und Zustellungsvollmacht erteilt. Der Steuerberater sollte für 2004 und 2005 Umsatzsteuererklärungen erstellen und Vorsteueransprüche geltend machen. Am 06.06.2006 legte der Steuerberater das Mandat nieder. Das Besteuerungsverfahren der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2006 ist bestandskräftig abgeschlossen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine nicht zeitnahe Verrechnung von Umsatzsteuerforderungen mit ihr zustehenden Vorsteueransprüchen zur Insolvenz geführt habe.