FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2008
5 K 49/07
Normen:
AO § 119 ; AO § 129 ; AO § 191 ; EStG § 50a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1590

Abgabenordnung: Anforderungen an inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides wegen Abzugssteuer

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 49/07

DRsp Nr. 2008/12274

Abgabenordnung : Anforderungen an inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides wegen Abzugssteuer

1. Soll der Vergütungsschuldner wegen Abzugssteuer eines beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen gem. § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG in Anspruch genommen werden, muss der Haftungsbescheid die Steuerart bezeichnen. Die Haftungsinanspruchnahme wegen Einkommensteuer statt Körperschaftsteuer genügt nicht inhaltlichen Bestimmtheitsanforderungen. 2. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO wird im Regelfall daran scheitern, dass die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der unzutreffenden Angabe der Steuerart nicht ausgeschlossen werden kann.

Normenkette:

AO § 119 ; AO § 129 ; AO § 191 ; EStG § 50a ;

Tatbestand:

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob der angegriffene Haftungsbescheid noch erlassen werden durfte und ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) vorlagen, sowie in materieller Hinsicht, ob der Beklagte den Kläger als Vergütungsschuldner nach § 50 a Abs. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung nehmen durfte.