FG Hamburg - Beschluss vom 01.08.2018
2 V 71/18
Normen:
AO § 162;

Abgabenordnung: Angemessenheit einer Umsatzzuschätzung

FG Hamburg, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 2 V 71/18

DRsp Nr. 2023/293

Abgabenordnung : Angemessenheit einer Umsatzzuschätzung

Erfolgt eine Zuschätzung aufgrund einer Nachkalkulation ist ggf. auf die Schätzung von steuermindernden Faktoren wie eines zusätzlichen Wareneinsatzes zu verzichten, wenn das Gesamtergebnis einschließlich der Umsatzhinzuschätzung im untersten Wert der Rohgewinnaufschlagsätze bleibt bzw. diese sogar unterschritten werden.

Normenkette:

AO § 162;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe von Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung.

Der Antragsteller betreibt einen Backwareneinzelhandel in Hamburg. Ausweislich seines Internetauftritts gehört der Verkauf von Hochzeits-, Motiv-, Geburtstags-, Jubiläumstorten u. Ä. seit ... zu den Spezialitäten. Zum Angebot gehören auch sog. Bildertorten, die mit auf Esspapier gedruckten Fotos belegt werden. Seinen Gewinn ermittelte er in den Streitjahren 2010 bis 2012 durch Bestandsvergleich.