FG Hamburg - Urteil vom 19.01.2012
3 K 14/11
Normen:
AO § 129; AO § 171 Abs. 2; AO § 119 Abs. 1;

Abgabenordnung: Auslegung trotz Fristablauf für Berichtigung

FG Hamburg, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 3 K 14/11

DRsp Nr. 2012/6069

Abgabenordnung : Auslegung trotz Fristablauf für Berichtigung

1. Die Auslegung eines Bescheides ist auch möglich, wenn die Festsetzungsfrist für eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten bereits abgelaufen ist. 2. Die Befristung der Berichtigungsmöglichkeit offenbarer Unrichtigkeiten hat Bedeutung für Fälle, in denen der Fehler nicht aus dem Bescheid erkennbar ist.

Normenkette:

AO § 129; AO § 171 Abs. 2; AO § 119 Abs. 1;

Tatbestand:

A. Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Folgebescheidverfahren um die rechtliche Würdigung eines Grundlagenbescheids in Form einer Einspruchsentscheidung, in der Beträge im Tenor fälschlich in Euro, in den Gründen jedoch zutreffend in DM bezeichnet wurden.

I.