I. Am 20.01.2003 ging bei Gericht ein Schriftsatz vom 09.01.2003 ein, in dem der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller Aussetzung der Vollziehung "zur Umsatzsteuer 1994 und 1995" sowie des Haftungsbescheides vom 13.12.2002 wegen Umsatzsteuer 1994 und 1995 beantragte.
Die Vorlage der weiteren Begründung sowie der erforderlichen Nachweise bis zum 31.01.2003 wurde angekündigt. Der Vorsitzende des Senats setzte dem Antragsteller mit Verfügung vom 21.01.2003 zudem eine Frist von zwei Wochen. Eine Antragsbegründung ist jedoch bis heute nicht eingegangen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 () wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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