FG Hamburg - Beschluss vom 13.08.2018
2 V 110/18
Normen:
AO § 152;

Abgabenordnung: Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

FG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 2 V 110/18

DRsp Nr. 2023/330

Abgabenordnung : Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

1. Beruft sich der Steuerpflichtige darauf, dass er einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Antrag auch tatsächlich beim Finanzamt angekommen ist.2. Kommt der Steuerpflichtige seiner Darlegungs- und Beweislast über die Stellung eines Fristverlängerungsantrags nicht nach, kann das Finanzamt bei der Bemessung der Fristüberschreitung auf die gesetzlich vorgesehene Abgabefrist für die Steuererklärung abstellen.

Normenkette:

AO § 152;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 2016 i. H. v. ... €.