FG Hamburg - Beschluss vom 18.02.2005
VI 358/04
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 Abs. 1 ;

Abgabenordnung: Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides

FG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen VI 358/04

DRsp Nr. 2005/4395

Abgabenordnung : Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides

Ein Feststellungsbescheid ist auch dann für die ESt-Festsetzung bindend, wenn in ihm materiell zu Unrecht aber bestandskräftig Sonder-AfA berücksichtigt und den Gesellschaftern anteilig zugerechnet worden ist.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist, ob auf Fördergebietsabschreibungen beruhende Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen sind oder bereits Gegenstand einer gesonderten Feststellung waren.

Der Antragsteller (Ast) ist Rechtsnachfolger nach seiner 1996 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: E), mit der er im Streitjahr zusammen veranlagt wurde.

E erwarb 1992 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Frau F ein Mietwohngrundstück in der X-Straße in A (Mecklenburg-Vorpommern), das in der Folgezeit renoviert und hergerichtet wurde. Gemäß notarieller Urkunde vom 22.12.1993 wurde das Wohnungseigentum aufgeteilt, und zwar erhielt E die Wohnung Nr. 2, die ab 01.01.1994 an den Ast vermietet wurde, F erhielt die Wohnung Nr. 1, die Wohnung Nr. 3 wurde veräußert und die Souterrainwohnung Nr. 4 verblieb im Bestand der GbR.